Druckgeräte werden durch die europäische „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL) 97/23/EG definiert. Die Richtlinie legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des europäischen Wirtschaftraumes fest. Bereits seit dem 29. Mai 2002 ist die DGRL in der gesamten Europäischen Union verbindlich.
Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten Behälter, Dampfkessel, Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteile und Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar. Druckbehälter werden sehr häufig im Bereich des Anlagenbaus eingesetzt. Durch das besondere Gefährdungspotential beim Einsatz von Druckbehältern unterliegen die Herstellung und der Betrieb hohen Anforderungen.
Bei Druckgeräten muss weiterhin unterschieden werden, ob diese mit gefährlichen Fluiden (z.B. explosionsgefährlich, entzündlich, giftig) oder nicht gefährlichen Fluiden betrieben werden. Für die Fertigung und Inbetriebbringung von Druckbehälter mit gefährlichen Fluiden gelten erweiterte Sicherheitsanforderungen
Werden Druckgeräte als funktionelle Einheit mit den notwendigen Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion von einem Hersteller als funktionale Einheit in Verkehr gebracht, dann unterliegt diese Baugruppe der Druckgeräterichtlinie. Hierzu können z. B. gehören: Kälteanlagen, Dampfkesselanlagen, Flüssiggasbehälteranlagen, etc. Auch ein komplettes Kraftwerk kann unter den Begriff fallen, wenn ein verantwortlicher Hersteller die Anlage schlüsselfertig errichtet.
Werkstoffe für Druckbehälter müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt. Ebenso müssen sie gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Masse chemisch beständig sein.
Für die Zulassung von Werkstoffen für Druckgeräte sind drei Verfahren vorgesehen: Harmonisierte Norm, europäische Werkstoffzulassung oder Einzelgutachten.
Unternehmen, die im Bereich der Druckgeräterichtlinie tätig sind, benötigen Schweißer mit einer zusätzlichen Zertifizierung nach der Druckgeräterichtlinie.
Die GSI verfügt durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) über eine Notifizierung zur Zertifizierung von Personal und dauerhaften Verbindungen nach Artikel 13 der Richtlinie 97/23/EG, umgesetzt durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Druckgeräten (14. GPSGV).
Darüber hinaus beraten wir Sie zu allen Fragen im Druckbehälterbereich, qualifizieren Ihr Prüf- und Überwachungspersonal und führen zahlreiche Tagungen und Lehrgänge zu dem Thema durch. Ebenso sind wir kompetenter Ansprechpartner im Bereich Korrosionsschutz.
Die GSI und ihre Niederlassungen unterstützt und berät Sie bei allen Fragen rund um die Themen Werkstoffe, Füge- und Prüfverfahren, Korrosionsschutz sowie Personalqualifizierung und – ausbildung.
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